8.4.2 Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verlangt - wie bereits erwähnt - dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen muss (vgl. dazu Urteil BGer 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 Erw. 3 mit Hinweisen). Es sind deshalb das öffentliche Interesse an einer Massnahme und die beeinträchtigten privaten Interessen im konkreten Fall wertend miteinander zu vergleichen (vgl. statt vieler BGE 130 I 154 Erw. 5.3.6; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 613 ff.).