8.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Bei einer Reduktion auf 35 Tiere müsste er mehr als die Hälfte des Jungviehs verkaufen. Bei ca. 10 Stück Jungvieh im Laufstall würde dort jedoch alles gefrieren, weil für die nötige Wärme im Stall ca. 20 Stück Jungvieh notwendig seien. Der fast neu erstellte Laufstall würde unnütz. Zudem sei er für die Pflege von ca. 5 ha steilem Weideland auf das Jungvieh angewiesen. Mit der angeordneten Anzahl Tiere wäre es ihm zudem nicht mehr möglich, Viehhandel zu betreiben.