29 Abs. 1 BV u.a. dann ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben. In diesem Sinn könnte unter Umständen auch eine dauerhafte Anstellung einer Hilfsperson auf dem Hof Grundlage für eine Erhöhung des Tierbestandes (unter der Auflage der Beibehaltung eines Anstellungsverhältnisses) darstellen. Der 29 Beschwerdeführer hat es selber in der Hand, die Grundlagen für eine Wiedererwägung des partiellen Tierhalteverbotes zu schaffen.