Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, wie er nach Ablauf einer Frist die tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen vermöchte. Allerdings hat bereits der Regierungsrat in seinem Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer - sofern die (reduzierte) Tierhaltung zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt - unter Umständen eine (wohl aber lediglich schrittweise) Erhöhung des Tierbestandes zuzugestehen ist (vgl. Erw. 6.5.1). Dem Einzelnen steht gestützt auf § 34 VRP sowie auf Art. 29 Abs. 1 BV u.a. dann ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben.