eine Überforderung des Beschwerdeführers bestehen bleibt. Auch ist es vorliegend nicht angebracht, das angeordnete partielle Tierhalteverbot zeitlich zu befristen. Damit kann eine dauerhafte Behebung der Missstände in der Tierhaltung nicht sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer hat jahrelang wiederholt gegen zahlreiche Tierschutzbestimmungen verstossen. Sämtliche angeordneten Massnahmen konnten keine dauerhaft tierschutzkonforme Haltung gewährleisten. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, wie er nach Ablauf einer Frist die tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen vermöchte.