Als ungeeignet erscheint auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei als mildere Massnahme die Auflage anzuordnen, einen Teil der Tiere einem anderen Betrieb zur Betreuung zu übergeben, da ein Verkauf der Tiere unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer hat sich an den mit Verfügungen vom 22. Februar 2010 und vom 26. Juli 2012 angeordneten maximalen Tierbestand nicht gehalten. Anlässlich der Kontrollen vom 15. November 2010, vom 17. November 2011 und vom 21. Mai 2013 wurde eine - teilweise massive - Überschreitung des maximal zulässigen Tierbestandes registriert. Belässt man sämtliche Tiere in seinem Eigentum, besteht weiterhin die Gefahr, dass der Tierbestand zu hoch und damit