Über künftige veränderte Verhältnisse muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Inwiefern eine Betriebsgemeinschaft eine Aufhebung des partiellen Tierhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen vermag, wird der Kantonstierarzt auf Gesuch hin zu prüfen haben, sobald Klarheit über eine definitive Mitwirkung des Neffen im Betrieb besteht. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Neffe aber weder über die fachliche Qualifikation zur Führung des Betriebes noch kann der Nachweis erbracht werden, dass der Neffe längerfristig einen positiven Einfluss auf die Tierhaltung sicherzustellen vermag.