Ohne Belang für das vorliegende Verfahren ist der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, ab 1. Januar 2015 bestehe eine Generationengemeinschaft mit dem Neffen Marco Bisig, welcher im 28 Winter 2015/2016 einen landwirtschaftlichen Kurs absolvieren werde und der, wenn er (d.h. der Beschwerdeführer) das AHV-Alter erreiche, seinen Hof übernehmen werde. Das partielle Tierhalteverbot richtet sich gegen den Beschwerdeführer. Über künftige veränderte Verhältnisse muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden.