Die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anbetracht der ausgesprochenen Massnahme vorgenommene Einstellung einer Hilfskraft, ändert jedoch nichts daran, dass die während Jahren verfügten Beanstandungen und auch zwei strafrechtliche Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Verstössen gegen Tierschutzbestimmungen abzuhalten vermochten. Der Beschwerdeführer hat die ihm während Jahren eingeräumte Chance zur nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung nicht bzw. nicht ausreichend genutzt, weshalb die zeitlich begrenzte Einstellung einer