Mit der zeitlich beschränkten und vom Beschwerdeführer jederzeit aufhebbaren Einstellung einer Drittperson kann eine langfristige Einhaltung der Tierschutzvorschriften nicht sichergestellt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung auch verlauten liess, dass die Einstellung einer Hilfskraft grundsätzlich nicht erforderlich wäre, da er die anfallende Arbeit alleine zu erledigen vermöchte. Eine Einsicht des Erfordernisses von Änderungen auf dem Betrieb für eine Verbesserung der Tierhaltung fehlt mithin, weshalb die vorübergehende Einstellung einer Hilfskraft während des Verfahrens die angeordnete Massnahme nicht obsolet macht.