An der Erforderlichkeit der Massnahme ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Drittperson für die Arbeit auf dem Hof eingestellt hat. Einerseits ist der Anstellungsvertrag zeitlich begrenzt bis "ca. Mai 2015" (vgl. Bf-act. 6). Andererseits ist der Vertrag kündbar.