27 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Vieh während der Sommermonate auf der Alp sei und damit das halbe Jahr über ohnehin nicht auf dem Hof gehalten werde, ändert dies an der Erforderlichkeit der Massnahme ebenfalls nichts. Die tierschutzkonforme Haltung muss das ganze Jahr über gewährleistet werden können.