Die verschiedenen kantonstierärztlichen Auflagen (inklusive der bereits früher verfügten Reduktion des Viehbestandes) sowie zwei strafrechtliche Verurteilungen wegen Tierquälerei vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, weiterhin gegen Tierschutzbestimmungen zu verstossen. Sogar nach dem Erlass des vorliegend umstrittenen Tierhalteverbots mussten weitere Widerhandlungen beanstandet werden. Dass der Bau des Laufstalles, die Aufgabe des Stalles in C.________ und die Operation der Knie zu keiner genügenden und nachhaltigen Verbesserung der Situation geführt haben, wurde bereits in Erw. 7.3.5 dargelegt.