Auch wenn sich die Situation auf dem Hof nach Erlass der vorliegend umstrittenen Verfügung zumindest zeitweise verbessert hat, ist aufgrund der langjährigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seinen grossen Viehbestand nicht dauerhaft ohne weitere Verstösse zu halten vermag. Die verschiedenen kantonstierärztlichen Auflagen (inklusive der bereits früher verfügten Reduktion des Viehbestandes) sowie zwei strafrechtliche Verurteilungen wegen Tierquälerei vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, weiterhin gegen Tierschutzbestimmungen zu verstossen.