8.3.4 Es trifft zu, dass anlässlich der Kontrollen vom 3. April 2013 und vom 21. Mai 2013 die Situation im Wesentlichen als in Ordnung befunden wurde, allerdings beschäftigte der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Kontrolle vom 21. Mai 2013 wegen gesundheitlicher Probleme eine Aushilfe auf dem Hof. Auch im Zeitpunkt der Kontrolle vom 20. November 2014 - deren Ergebnisse nicht aktenkundig sind, aufgrund der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers jedoch von keinen relevanten Beanstandungen auszugehen ist - war eine Hilfskraft auf dem Betrieb beschäftigt. Die Kontrolle vom 6. März 2013 betraf nur den Auslauf.