Es bestehe dadurch faktisch eine halbjährliche Beschränkung der zu betreuenden Tiere. Die 26 Tierschutzvorschriften würden bereits jetzt erfüllt, weshalb weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften nicht erforderlich seien. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht machte er zudem geltend, er beschäftige jetzt einen Mitarbeiter auf dem Hof (Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2014), welcher auch künftig ausserhalb der Alpsaison für ihn tätig sein werde. Damit könne ihm eine Überforderung nicht mehr vorgehalten werden.