teilweise schwerwiegende Mängel in der Tierhaltung festgestellt werden mussten, musste der Beschwerdeführer mit einem partiellen Tierhalteverbot rechnen und es konnte von weiteren förmlichen Androhungen abgesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Tierschutzgesetz im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich eine Verwarnung, Mahnung oder Androhung einer künftigen Massnahme vorsieht. Eine solche kann indessen aus Gründen der Verhältnismässigkeit erforderlich sein (Urteile BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 Erw. 4.2 mit Hinweisen; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 Erw. 3.2). Diesem Grundsatz wurde vorliegend Genüge getan.