25 8.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. In diesem Zusammenhang bemängelt er vorab, dass vorgängig nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung eine Verwarnung, Mahnung oder Androhung ausgesprochen wurde. Die sofortige Viehbestandbeschränkung auf 35 Stück Vieh sei bundesrechtswidrig.