Die angeordnete Reduktion des Viehbestandes stellt klar eine geeignete Massnahme zur Verhinderung weiterer Verstösse gegen das Tierschutzgesetz dar. Der Beschwerdeführer ist nach nachvollziehbarer Auffassung der verschiedenen involvierten Fachpersonen nicht unfähig, Tiere art- und tierschutzgerecht zu halten; der grosse Tierbestand übersteigt vielmehr die Arbeitskraft einer Person, weshalb bei einer Reduktion des Viehbestandes mit einer dauerhaften Verbesserung der Situation zu rechnen ist.