Dass lediglich ein partielles Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, liegt zudem offenkundig im Interesse des Beschwerdeführers. Alternativ kämen einzig ein vollständiges Tierhalteverbot oder eine weitergehende Reduktion des Tierbestandes in Frage, was zu prüfen sein wird, wenn die angeordnete Massnahme zu keiner Verbesserung der Haltung führen würde.