8.2.2 Der Kantonstierarzt weist vernehmlassend zu Recht darauf hin, dass bei einer kleineren Zahl Tiere mehr Zeit verbleibe für die Reinigung, Pflege und Kontrolle des Zustandes der Einrichtungen und der vorhandenen Tiere. Mängel entstünden, wenn zu wenig Zeit vorhanden und der Tierhalter überfordert sei. Es kann diesbezüglich auf die vorstehende Erwägung 7.3.6 verwiesen werden. Dass lediglich ein partielles Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, liegt zudem offenkundig im Interesse des Beschwerdeführers.