8.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung der angeordneten Reduktion des Viehbestandes. Die Beanstandungen der Tierhaltung hätten mit der Anzahl der Tiere nichts zu tun. Durch eine Reduktion des Viehbestandes könne eine allfällige Verletzung von Tierschutzvorschriften nicht verhindert bzw. ausgeschlossen werden. Die von den Vorinstanzen ihm vorgehaltene (zeitliche) Überforderung bei der Tierpflege spiele bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen keine Rolle.