Die Erforderlichkeit bedeutet, dass der Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen darf. Schliesslich muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) (Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 36 BV Rz. 21ff; BGE 136 I 26 Erw. 4.4; Urteil BGer 1C_475/2009 vom 16.3.2010 Erw. 4.2; 1A_78/2004 vom 16.7.2004 Erw. 5.1.1).