24 8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben ist. Geeignet ist eine Massnahme, wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen, d.h. wenn der im öffentlichen Interesse erfolgte Zweck erreicht werden kann. Die Erforderlichkeit bedeutet, dass der Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen darf.