Das öffentliche Interesse an einer tierschutzkonformen Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 BV) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG, zum Ganzen: Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.4.4; zum öffentlichen Interesse vgl. zudem nachfolgend Erw. 8.4.2). Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.