7.3.7 Insgesamt sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einem Viehbestand von über 35 Tieren älter als 4 Monate nicht in der Lage ist, die Tiere dauerhaft ordnungsgemäss zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Für das Aussprechen des partiellen Tierhalteverbots können sich die Vorinstanzen mithin auf eine gesetzliche Grundlage berufen. Das öffentliche Interesse an einer tierschutzkonformen Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art.