2.A., Vorbem. zu Art. 6-10, Rz 55a). Für 1 SAK wird von einer Normarbeitszeit von 2800 h/Jahr ausgegangen (vgl. Hofer, Standardarbeitskraft und Paralandwirtschaft, Blätter für Agrarrecht, Heft 3/3 2014, S. 215). Bei 2,672 SAK ergibt dies eine Normarbeitsbelastung von 7481,6 h/Jahr, mithin über 20 h/Tag während 365 Tagen/Jahr. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Arbeitsbelastung sei insofern geringer, als dass die Futtermittelbeschaffung bzw. die Feldarbeit durch Dritte erledigt werde (Maschinenring) und die Tiere im Sommerhalbjahr jeweils auf der Weide oder der Alp seien, muss in Berücksichtigung der jahrelang festgestellten Mängel von einer Überlastung bzw. Überforde-