In Berücksichtigung der jahrelang festgestellten Mängel, der wiederholten Verurteilung wegen Tierquälerei und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die Mängel dauerhaft und umfassend zu beheben, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass auch inskünftig mit erheblichen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu rechnen ist, sofern der Tierbestand nicht reduziert wird. Zu Gunsten des Beschwerdeführers gehen die Vorinstanzen davon aus, dass er nicht völlig unfähig ist, Tiere art- und tierschutzkonform zu halten. Vielmehr gehen sie davon aus, dass der alleinstehende Beschwerdeführer - was gegenüber diesem wiederholt auch so kommuniziert wurde - mit der