Soweit der Beschwerdeführer auf den ÖLN-Bericht vom 9. Juli 2014 verweist (Bf-act. 5), welcher positiv ausgefallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei um die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises ging. Die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen war nicht Gegenstand der Kontrolle und der Kontrolleur war - wie der Kantonstierarzt vernehmlassend zu Recht geltend macht - zur Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen auch nicht qualifiziert (vgl. Art. 33 TSchG i.V.m. Art. 213 Abs. 1 TSchV und Art. 6 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, SR 916.402).