Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, zumal der fehlende Auslauf nur einmal förmlich beanstandet wurde (Verfügung vom 22. Feb. 2010) und die entsprechende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die aktuellen Beanstandungen betr. Auslauf (vgl. Kontrolle vom 17. Feb. 2014) bildeten keine Grundlage für die vorliegend umstrittene und bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlassene Reduktion des Viehbestandes (Verfügung vom 20. Feb. 2013). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorschrift, wonach den Kälbern, die in Ställen gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen, sei noch nicht lange in Kraft, ist korrekt. Die entsprechende Bestimmung (Art. 37 Abs. 1