Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 TSchV in wiederholten Fällen ausgewiesen. Die fehlende oder ungenügende medizinische Pflege von Tieren wurde denn auch nicht nur anlässlich der Kontrolle vom 2. Juni 2010 beanstandet (wobei das beanstandete kranke Tier offenbar schlecht gefressen hatte, was unbestritten ist, und geschwollene Hinterbeine sowie eine Liegeschwiele hatte, was ebenfalls unbestritten ist. Wenn ein solcher Zustand nach Ansicht des Kantonstierarztes eine Behandlung durch den Tierarzt erfordert hätte, ist das nachvollziehbar und begründet), sondern sie musste wiederholt beanstandet werden (vgl. insbes. Kontrollen vom 18.11.2009,