7.3.5 Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren und wiederholt gegen Tierschutzbestimmungen verstossen hat. Es 19 mussten immer wieder dieselben Mängel beanstandet werden. Wiederholte Widerhandlungen mussten insbesondere wegen ungenügender bzw. fehlender Behandlung oder Euthanasierung kranker Tiere (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV), nicht ausreichender oder schmutziger bzw. nasser Einstreue (Art. 39 Abs. 1 und 2 TSchV), Mängeln bei der Anbindung von Tieren (unzulässige oder zu kurze Anbindung, Art.