38 Abs. 3 TSchV). Für Kälber bis vier Monate, für Kühe sowie für hochträchtige Rinder, muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 TSchV). Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Art. 39 Abs. 2 TSchV). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen (Art. 40 Abs. 1 TSchV).