Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 2 TSchV). Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen (Art. 37 Abs. 4 TSchV). Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 38 Abs. 1 TSchV). Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist (Art. 38 Abs. 3 TSchV).