33 Abs. 3 TSchV). Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Elektrobügel (Viehtrainer) dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden (Art. 35 Abs. 4 lit. b TSchV) und der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten (Art. 35 Abs. 4 lit. e TSchV). Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein.