18 res und nur im eigenen Bestand durchführen (Art. 32 Abs. 1 TSchV). Sie müssen dafür einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben (Art. 32 Abs. 2 TSchV). Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden (Art. 33 Abs. 2 TSchV). Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen (Art. 33 Abs. 3 TSchV).