Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein (Art. 11 Abs. 2 TSchV). Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen des betreffenden Tie-