und verletzte Tiere angemessen behandelt und betreut werden und dass die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind (vgl. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV, Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Rinder vom 1.10.2014, S. 21). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV).