- Bei der Nachkontrolle vom 21. März 2014 wurde wiederum bemängelt, dass zwei Kälbern nur stark verschmutztes Wasser zur Verfügung stand (Art. 37 Abs. 1 TSchV), ein Rind hatte immer noch zu lange Klauen (Art. 5 Abs. 4 TSchV), der Auslaufbereich präsentierte sich identisch (ohne Auslaufspuren, Gefahren im Auslaufbereich). - Zur Kontrolle des Auslaufs wurde am 2. April 2014 nochmals eine Besichtigung durchgeführt und es konnte festgestellt werden, dass der Auslauf inzwischen gewährt worden war. Ein Rind hatte immer noch zu lange Klauen (Art. 5 Abs. 4 TSchV).