- Anlässlich der amtstierärztlichen Nachkontrolle vom 17. Februar 2014 wurden folgende Mängel festgehalten: bei drei Kälbern war die Einstreu nass und matschig (Art. 39 Abs. 1 TSchV), zwei Jungtieren stand kein Wasser zur Verfügung (Tränkbecken mit altem Futter verstopft, Art. 37 Abs. 1 und 2 TSchV), eine Kuh hatte zu lange Klauen (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Ob den Tieren der Auslauf gewährt wurde, wurde aufgrund der angetroffenen Umstände bezweifelt (keine Auslaufspuren, Löcher und Gerümpel im Auslaufbereich, keine eingerichtete Absperrung für Auslauf, Art. 40 Abs. 1 TSchV).