34 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 3 TSchV). Im Weiteren wurde festgehalten, das Problem mit der Sägemehl-Einstreu sei weiterhin nicht gelöst. Daraus resultierten immer wieder Sprunggelenksentzündungen (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Der Beschwerdeführer sei nicht willig, dies zu ändern.