- Gestützt auf die Kontrollen vom 28. November 2012 und vom 24. Januar 2013 erliess der Kantonstierarzt am 20. Februar 2013 die vorliegend angefochtene Verfügung. - Anlässlich der Nachkontrolle vom 26. Februar 2013 wurde eine klare Verbesserung seit der letzten Kontrolle attestiert. Beanstandungen gab es wegen der Wasserversorgung (einem neugeborenen Kalb stand weder Wasser noch Raufutter zur Verfügung, Art. 37 Abs. 1 und 4 TSchV), wegen der Einstreue bei den Rindern (Art. 39 Abs. 2 TSchV) sowie betreffend der Sauberkeit des Laufgangs (voller Mist, Abfluss eingefroren, Art. 34 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 3 TSchV).