Die Liegeboxen im Laufstall waren übermässig mit altem und neuem Mist verdreckt (Art. 7 Abs. 1, 39 Abs. 2 TSchV). Ein unter 18 Mt. altes Rind stand unter einem Viehtrainer und war übermässig verschmutzt (Art. 37 Abs. 4 lit. b und 5 Abs. 1 TSchV). Ein Kalb stand in sehr nasser Einstreu (Art. 39 Abs. 1 TSchV). Ein Rind war an einer zu kurzen Kette angebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Die Lichtverhältnisse in einem Teil des Stalles waren ungenügend (Art. 33 TSchV). Das Einstreu bei den Kühen war ungenügend (zu wenig, Art. 39 Abs. 1 TSchV). Der Kuhtrainer bei den Kühen war zu tief eingestellt (Art. 37 Abs. 4 lit. e TSchV).