Zwei Kälbern stand kein Wasser zur Verfügung (Art. 4 Abs. 1, 37 Abs. 1 TSchV). Die Einzelhaltung von Kälbern, davon eines allein im dunklen Tenn, welches aus einer zu kleinen Kartonkiste herausgesprungen war (Art. 38 Abs. 3, 33 und Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 TSchV), eines allein im Laufstall mit zerbrochenem