- Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle vom 28. November 2012 wurden wiederum verschiedene, teils gravierende Mängel festgestellt. Dabei wurde insbesondere was folgt beanstandet: zwei Kühe litten unter Sprunggelenksentzündungen, bemängelt wurde die ungenügende Pflege einer Kuh mit einer offenen Schleimbeutelentzündung (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). Die Futterkrippe war zu hoch (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 TSchV). Die Kälberbucht war stark vernässt, wobei berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer noch bei der Stallarbeit war (Art. 39 Abs. 1 TSchV). Zwei Kälbern stand kein Wasser zur Verfügung (Art. 4 Abs. 1, 37 Abs. 1 TSchV).