liche Behandlung (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV), ungenügende Hygiene (schmutziger Trinkbehälter Kälber, z.T. kniehoher alter Mist, Art. 5 TSchV), bei mindestens vier Kühen zu kurze Kette (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Mit Verfügung vom 2. September 2010 verpflichtete der Kantonstierarzt den Beschwerdeführer zur Behebung dieser Mängel. Wegen Mängeln im Tierschutz wurden dem Beschwerdeführer in der Folge ein weiteres Mal Direktzahlungen gekürzt (vgl. Schreiben Amt für Landwirtschaft vom 2.12.2010 Anhang Kontrollbericht Grünland vom 15.11.2010).