Einige Kühe und Rinder waren zu kurz angebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV). Der Auslauf war ungenügend (Art. 40 Abs. 1 TSchV). Die Hygiene auf dem Betrieb war schlecht (Art. 5 TSchV). Zwei Tiere verstarben ohne tierärztliche Behandlung oder Abklärung (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). In der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, der Betriebsleiter sei überfordert, die Tiergesundheit und -betreuung sei mangelhaft. Gestützt auf diese Kontrollergebnisse verfügte der Kantonstierarzt am 22. Februar 2010 eine Reduktion des Tierbestandes 13 auf maximal 60 Tiere (45 Tiere im Stall B.__