Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Ein Kalb blutete aus der Hornanlage; der Beschwerdeführer hatte das Kalb selber ohne Schmerzausschaltung und Sedation enthornt, ohne über die nötige Qualifikation dazu zu verfügen (Art. 32 TSchV). Die Krippe im mittleren Stall war immer noch zu hoch (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Ein krankes und unbehandeltes Kalb wurde angetroffen. Verschiedene Kälber husteten, ohne dass dies der Halter bemerkt hätte (Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV). Der Einstreu bei den Kälbern sowie die Kälberbucht war zu nass (Art. 3 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 34 Abs. 1 TSchV). Einige Kühe und Rinder waren zu kurz angebunden (Art. 8 Abs. 2 TSchV).