33 Abs. 3 TSchV). Anlässlich der Nachkontrolle vom 11. Dezember 2008 wurde festgestellt, dass Sägemehl zu knapp eingestreut war (Art. 39 Abs. 2 TSchV). Eine Kuh war an einer zu kurzen Kette (Art. 3, 8 und 10 TSchV), einige Tiere waren stark verschmutzt (Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 TSchV), die Kälber hatten immer noch zu wenig Platz (Art. 10 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV), der Stall war immer noch zu dunkel (Art. 33 Abs. 3 und 4 TSchV), Lager und Stand waren bei einigen Tieren zu kurz (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Als grober Mangel wurde auch die schlechte Luftqualität in einem Stall qualifiziert (Art. 11 Abs. 1 TSchV).