7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG mit der Begründung bestreitet, diese Bestimmung gelange nur zur Anwendung, wenn keine Tierschutzbestimmungen verletzt seien, sondern aus anderen Gründen eine Unfähigkeit zur Tierhaltung bestehe, kann ihm klarerweise nicht gefolgt werden. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt gerade dann vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (Urteil BGer 2C_378/2012 vom 1.11.2012 Erw. 3.1 m.H.).